Rettungsfähigkeit im Unterrichtsfach Sport- Nachweis
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Laut §21 AufsVO- Qualifikation der Aufsichtspersonen- müssen die zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder durch eine andere anerkannte Prüfung nachgewiesen. Der Nachweis hierüber muss vor Einstellung dem Studienseminar vorliegen und darf zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein.