Grundlagenmaterial
Gesetzestexte
  • Zum Nachlesen der eigentlichen Gesetzestexte:
  • Bei der Nutzung von sozialen Netzwerken und Messengerdiensten sind folgende Gesetze oft relevant:
    • Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 – 187 StGB)
    • Nötigung (§ 240 StGB)
    • Erpressung (§ 253 StGB)
    • Bedrohung (§ 241 StGB)
    • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB)
    • Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes (§ 201 StGB)
    • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
    • Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 – 184 b StGB)
    • Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)
      . Verstöße gegen das Urheberrecht (§§ 16-22 UrhG)
    • Verstöße gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG)
  • Bei Strafunmündigkeit wird im Fall einer Anzeige immer über die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen entschieden, so dass gegebenenfalls auch Kinder unter 14 mit Konsequenzen rechnen müssen. Abgesehen davon ist §832 des BGB relevant, in dem die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und damit deren Haftung festgelegt ist.