Nebentätigkeiten/ Kontaktstudium
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Sie sind als Beamtin/ Beamter auf Widerruf verpflichtet, Nebentätigkeiten und Kontaktstudien zu melden bzw. sich genehmigen zu lassen.
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Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind z.B. die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder andere Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung.
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Die Seminarleitung informiert Sie in der Einführungswoche sowie im Einzelfall, ob eine Nebentätigkeit nur meldepflichtig oder genehmigungspflichtig ist. Als Orientierung gilt, dass Ihr Vorbereitungsdienst dadurch nicht vernachlässigt wird und Sie nicht mehr als 1.227,- € Jahresverdienst erhalten.
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Für die Dauer eines Kontaktstudiums dürfen Sie keine Nebentätigkeit ausüben.